Facebook wird in neuester Zeit immer wieder mit erheblichen Datenschutzverletzungen, sogar -rechtswidrigkeiten in Verbindung gebracht. Und das vollkommen zu Recht. So hat kürzlich auch die Fachzeitschrift „Website Boosting“ darüber berichtet und Facebook kritisch hinterleuchtet. Diese Kritik hat auch seine Berechtigung wenn man sich die AGB und Nutzungsbedingungen dieser, aber auch vieler anderer Social-Plattformen anschaut.
Vor allem ist der Einsatz des „Like-Button“ oder „Gefällt mir Button„, der häufig auf Internetseiten eingesetzt wird, zu Recht als sehr kritisch, fragwürdig, sogar rechtswidrig zu betrachten. Wird dieser „Like-Button“ auf einer Internetseite eingebunden (und somit auch ein Plugin, was dafür benötigt wird) werden im Zuge der Nutzung der Internetseite Daten der User, die weder Facebook-Nutzer sind noch den „Like-Button“ betätigt haben, mit Hilfe des Plugins an Facebook übermittelt. Zum einen begeht der Seiten-Betreiber durch fehlende Aufklärung seiner User eine Datenschutzverletzung, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ geahndet werden kann. Zum anderen begeht der Seiten-Betreiber dadurch einen Wettbewerbsverstoß, der von seinen Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und eine Unterlassungserklärung eingefordert werden kann.
Es sei jedoch hier noch einmal betont, dass es sich um den Like-Button handelt und nicht um den „Share-“ oder „Teilen-Button“, der häufig in Newslettern seine Anwendung findet. Durch den Einsatz des „Share-Button“ wird kein Plugin eingebunden, das Daten an Facebook übermitteln kann.
Den ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie in der Zeitschrift „Website Boosting“ Ausgabe 11-12.2010.