Zukünftig benötigen Unternehmen, die Telefonwerbung betreiben, die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers, bevor dieser überhaupt angerufen werden darf.
Die Unterdrückung der anrufenden Telefonnummer wurde in diesem Zuge ebenfalls untersagt. Künftig müssen somit Unternehmen, welche den telefonischen Vertriebsweg nutzen, ihre Telefonnummer anzeigen.
Auch im Hinblick auf dauerhafte Lieferverträge, z.B. für Telekommunikationsdienstleistungen, bedarf es nun vor dem Anbieterwechsel einer schriftlichen Bestätigung der Kündigung beim bisherigen Lieferanten.
Die wichtigste Neuerung in diesem Bereich ist jedoch die nun allgemein verbindliche Widerspruchsfrist für telefonisch abgeschlossene Verträge von pauschal 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen. Diese Vorgabe gilt nun auch für die bisher ausgenommen Gewinnspiele, Lotterien und Zeitschriftenabonnements.