Verabschiedung der Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz

Die seit Monaten äußerst kontrovers diskutierte Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist am 03.07.2009 vom Bundestag in der Kompromiss-Fassung des Innenausschusses verabschiedet worden.

Die Zustimmung des Bundesrates, welcher am 10.07.2009 darüber entscheidet, steht noch aus. Für das Direktmarketing wird die BDSG-Novelle zu einigen einschneidenden Änderungen führen, die am 01.09.2009 mit einer Übergangsfrist von drei Jahren für bis dahin erhobene Daten in Kraft treten.

Datenverarbeitungen und -nutzungen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels sind dann grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen, dem so genannten Opt-in, zulässig.

Die Einwilligungserfordernis sieht jedoch fünf Ausnahmen vor, wenn ausschließlich sog. Listendaten (Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Anschrift und Geburtsjahr) verarbeitet oder genutzt werden und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen:

1. Bewerbung eigener Angebote gegenüber Bestandskunden oder mit aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhobenen Daten;

2. Werbung gegenüber Unternehmen (so genannte B2B-Werbung), beruflich Tätigen und deren Mitarbeiter unter der beruflichen Anschrift;

3. Spendenwerbung von gemeinnützigen Organisationen;

4. Übermittlung von Daten an Dritte für Werbezwecke, wenn in jeder Werbung die Herkunft der Daten, d. h. das Unternehmen, das die Daten erstmals erhoben hat (Datenquelle), eindeutig ausgewiesen ist und vom 01.04.2010 an jede Datenübermittlung (mit Herkunft und Empfänger der Daten) (Lieferkette) für zwei Jahre zu Auskunftszwecken gespeichert wird; hierunter dürfte auch das gängige Listbroking bzw. Lettershop-Verfahren fallen, das folglich mit den genannten Einschränkungen möglich bleibt;

5. Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung und Empfehlungswerbung), wenn in jeder Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist.

Die vorherige Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) muss in schriftlicher oder elektronischer (wenn protokolliert und jederzeit abrufbar und widerrufbar) Form erteilt oder wenn dies nicht der Fall ist, z.B. bei mündlichen Einwilligungen, schriftlich bestätigt worden sein. Zusammen mit anderen Erklärungen, z.B. in AGB, abgegebene schriftliche Einwilligungen sind in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.

Der in letzter Minute verabschiedete Kompromiss ist allerdings an vielen Stellen unklar und widersprüchlich. Direktmarketer sind daher mit zahlreichen neuen Rechtsunsicherheiten konfrontiert.

Dr. Markus Klinger, Fachanwalt für IT-Recht
KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart
www.kleiner-law.com

Quelle: Direkt Marketing Newsletter vom 07.07.2009

Weitere News

Wir suchen Verstärkung

Programmierer (m/w) gesucht

Google-Event mit LIXA Consulting

In einem Live-Stream informierten Google-Mitarbeitern unsere Besucher über relevante Themen aus dem Online-Marketing Bereich.

Mehr Erfolg durch Mobiles E-Mail-Marketing

Durch den Erfolg des Smartphones begleiten uns E-Mails heute auf Schritt und Tritt. Immer häufiger werden Newsletter mobil abgerufen.

Mit Personalisierung der E-Mail bessere Ergebnisse erzielen

Hier finden Sie einen Mitschnitt des Webinars „5 Tactics to Personalize Your Email Message for Better Results“.

Werben Sie mit Youtube, der zweitgrößten Suchmaschine weltweit

Stellen Sie auf YouTube kostenlos Produkt-Videos ein.

Newsletter-Anmeldeformular: 15 kostenlose Vorlagen

Zur Optimierung eines Newsletter-Anmeldeformulars sind kostenlose Vorlagen verfügbar.

Tipps für mobile Newsletter

Erfahren Sie die goldenen Regeln für mobile E-Mails

3 Lösungsansätze für mobiles E-Mail Layout (Video)

In diesem Video veranschaulicht Tim Watson drei Lösungsansätze für mobile E-Mails.

Chancen und Gefahren des neuen Gmail-Postfachs

Erfahren Sie welche Gefahren und Chancen das neue Gmail von Google für das E-Mail Marketing birgt

Zwei Tipps für eine bessere Platzierung bei Google

Tipps für eine bessere Platzierung bei Google: Erfahren Sie, wie Sie bei Google punkten können.